Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der UNTHA e - technology GmbH
Stand: Mai 2023
- diese Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Kaufvertrages -
1. Allgemeines
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, Bestellungen, Angebote, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen ebenso wie für zukünftige Verträge oder Leistungen (etwa Folgeaufträge, Wartungs- und Serviceverträge etc.) der UNTHA e-technology GmbH und aller Konzernunternehmen von UNTHA (im Folgenden „Verkäufer“ oder „UNTHA“).
1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich ausdrücklich vom Verkäufer akzeptiert werden.
1.3. Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Verkäufer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der schriftlichen Bestellung eine korrespondierende schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat, sofern gegenüber dem Angebot Änderungen vereinbart wurden, erst mit Unterfertigung der endgültigen Auftragsbestätigung durch den Käufer.
2.2. Die Angebote des Verkäufers gelten, wenn nicht im Einzelnen etwas gesondert angegeben oder vereinbart wird, für einen Zeitraum von einem Monat ab Versendung durch den Verkäufer.
2.3. Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so ist hierfür die kaufende Partei verantwortlich. Sie ist verpflichtet, alle erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen oder sonstige Ausfuhrdokumente so rechtzeitig zu erhalten und vorzulegen, dass eine fristgerechte Ausfuhr möglich ist. Sollte eine Ausführung des Vertrages aus diesem Grund scheitern oder verzögert werden, so geht dies zum Nachteil der Käuferin. Die Käuferin würde in diesem Fall alle damit verbundenen Kosten tragen.
2.4. Die in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Preis, Leistung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung des Verkäufers ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. Eine Abweichung von der bestellten Ausführung ist zulässig, wenn es sich um eine dem Käufer zumutbare Änderung oder Abweichung, die geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist, handelt.
2.5. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen, stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen. Sämtliche Pläne, Skizzen oder sonstige technischen Unterlagen müssen nach einer Rückabwicklung oder sonstigen Beendigung des Vertrages oder der vorvertraglichen Verhandlungen unverzüglich und unaufgefordert an den Verkäufer zurückgestellt werden.
3. Gefahrenübergang
Der Verkauf erfolgt grundsätzlich EXW, Holzerfeld 397a, 5440 Golling, gemäß Incoterms 2010. Die Gefahr geht vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, ab dem dieser über die Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die hierzu üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
4. Lieferfrist
4.1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt nach Einlangen der vom Käufer unterfertigten Auftragsbestätigung und mit dem Eingang der vereinbarten Anzahlung, sofern eine solche vereinbart ist. Für die Lieferfristeinhaltung ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Liefergegenstand das Werk des Verkäufers verlässt bzw. jener Zeitpunkt, zu dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Nimmt der Käufer die ordnungsgemäß angebotene Ware nicht am vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten bzw. vom Verkäufer angezeigten Zeitpunkt an, so kann der Verkäufer entweder die Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten, wobei sämtliche dabei entstandenen Kosten (wie z. B. Lagerung, Versicherung oder Rücktransport) vom Käufer getragen werden.
4.2. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse um eine angemessene Frist, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Fällen der höheren Gewalt Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Ausschusserzeugung, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffteile bzw. von Teilen, die für eine
ordnungsgemäße Herstellung der Produkte von wesentlicher Funktion sind, zählen. Diese Fälle berechtigen den Käufer nicht, wegen verspäteter Lieferung vom Vertrag zurückzutreten oder einen Schadensersatzanspruch an den Verkäufer zu stellen.
4.3. Für den Fall, dass der Käufer die Ware nicht rechtzeitig annimmt und der Verkäufer von seinem Recht Gebrauch macht, Erfüllung zu verlangen, so ist der Verkäufer berechtigt, die zur Abholung bereitstehende Ware auf seinem oder dem Gelände Dritter zu lagern. Gleichzeitig ist der Käufer verpflichtet, eine angemessene Lagergebühr, die täglich fällig wird, plus allenfalls Transport- und Versicherungskosten, zu bezahlen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Gegenstand unter besonderen Bedingungen oder Voraussetzungen zu lagern. Der Verkäufer ist ebenso wenig dazu verpflichtet, für die Zeit der Lieferung eine Versicherung abzuschließen.
5. Service
Nach Angaben über die Intensität der Nutzung der zu liefernden Maschinen und Produkte beim Käufer bzw. weiteren Nutzern kann der Verkäufer Service-Intervalle vorgeben, zu denen an der Maschine bzw. den Produkten beim Verkäufer bzw. durch Mitarbeiter des Verkäufers oder vom Verkäufer bestimmte Unternehmen ein komplettes Service vorzunehmen ist. Von einem derartigen Service nicht umfasst sind die notwendigen laufenden Maßnahmen, die in der vom Verkäufer beigestellten Betriebsanleitung des Produkts vorgegeben und vom Käufer selbst zu beachten sind. Gibt der Verkäufer derartige Service-Intervalle vor, so hat der Käufer den Verkäufer zu den jeweiligen Zeitpunkten aufzufordern, dies vorzunehmen. Sollte das Service ohne Verschulden des Verkäufers nicht zu den vorgegebenen Intervallzeitpunkten vorgenommen werden, so erlischt der Anspruch des Käufers auf Gewährleistung. Der Verkäufer gibt jeder Lieferung und jedem Produkt, soweit dies notwendig ist, eine Betriebsanleitung bei; ist dies nicht unverzüglich bei Übergabe bzw. Lieferung erfolgt, ist die Betriebsanleitung vom Käufer zu urgieren. Der Käufer verpflichtet sich, die Betriebsanleitung zu beachten und sämtliche vorgegebenen Maßnahmen zu ergreifen. Bei der Lieferung von Ersatzteilen oder sonstigem Zubehör wird keine Betriebsanleitung mitgeliefert, es gilt die Bedienungsanleitung für die Maschine, für die die Ersatzteile oder das Zubehör geliefert wird.
6. Arbeitssicherheit
6.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Käufer zwecks Arbeitssicherheit sämtliche Sicherheitsausstattungen, die (unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung) zur Einhaltung der jeweils geltenden Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- sowie Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, selbst bereit zu stellen bzw. zu installieren, und zwar für sämtliche Tätigkeiten an der Ware (Maschine/Anlage), insbesondere auch im Zusammenhang mit allfälligen Montage-, Inbetriebnahme-, Wartungs-, Service oder Gewährleistungsarbeiten. Dies, um ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten.
6.2 Die zu diesem Zweck eingesetzten technischen Hilfsmittel (Arbeitsbühnen, Arbeitskörbe, etc.) bzw. zusätzlichen Installationen (Gerüstung etc.) müssen den jeweils geltenden gesetzlichen (Prüf- bzw. Begutachtungs-) Vorschriften entsprechen und gegebenenfalls (von Prüfstellen) entsprechend gekennzeichnet sein. Die genannten Hilfsmittel / Installationen sind dem Verkäufer vom Käufer bauseits und kostenfrei bereitzustellen und nicht im Lieferumfang des Verkäufers inkludiert.
6.3 Vor Montage-, Inbetriebnahme-, Wartungs-, Service- und Gewährleistungsarbeiten kann der Verkäufer – soweit für ihn ersichtlich – den Käufer über zusätzlich erforderliche Sicherheitsmaßnahmen informieren, die der Käufer durchzuführen hat.
6.4 Eine allfällige Leistungspflicht des Verkäufers beginnt frühestens dann, wenn der Käufer sämtliche Maßnahmen getroffen hat, die zur Einhaltung der jeweils geltenden Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften erforderlich sind.
6.5 Wenn der Verkäufer anlässlich der Durchführung der genannten Arbeiten Sicherheitsmängel feststellen sollte, darf er die Arbeiten unverzüglich und ohne jegliche Haftung, also ohne jegliche Leistungs- bzw. Schadenersatzpflicht gegenüber dem Käufer oder Dritten unterbrechen oder zur Gänze einstellen. In diesem Fall hat der Käufer die Kosten für allfällige Schäden (etwa entgangenen Gewinn) bzw. frustrierte Aufwendungen des Verkäufers im Zusammenhang mit den genannten Arbeiten (Anreise, usw.) zu tragen.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1. Sofern keine besonderen, abweichenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart sind, ist die Zahlung wie folgt zu leisten: 50% bei Auftragsbestätigung, 50% bei Fertigstellungsmeldung. Die gesamte Zahlung hat jedenfalls vor Auslieferung der Ware zu erfolgen. Die Preise gelten EXW, Holzerfeld 397a, A-5440 Golling, gemäß Incoterms 2010 zuzüglich Kosten für Verpackung, Verladung und Versand sowie sämtliche anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen oder Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
7.2. Sofern keine ausdrückliche Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
7.3. Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers auf das vom Verkäufer angegebene Konto in der vereinbarten Währung zu leisten. Kosten und Spesen sämtlicher allfälliger Sicherungsmittel (wie z.B. Bankgarantien, Akkreditiv usw.) gehen zu Lasten des Käufers.
7.4. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
7.5. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen oder e) unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
7.6. Die Vertragsparteien vereinbaren ein Aufrechnungsverbot, so dass der Käufer mit eigenen Forderungen, aus welchem Titel auch immer, keine Aufrechnung mit Forderungen des Verkäufers aus diesem Vertrag vornehmen kann.
8. Auflösung des Kaufvertrages aus Verschulden des Käufers
8.1. Wird der Vertrag aus dem Verschulden des Käufers aufgelöst, so kann der Verkäufer vom Käufer als Ersatz einen Vergütungsbetrag in Höhe von 20 % des Nettokaufpreises und zusätzlich den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens beanspruchen, unabhängig von seinem Recht, Erfüllung zu fordern.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen. Der Käufer ist verpflichtet, bei einem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware diesen Eigentumsvorbehalt weiterzugeben und seinen Käufer entsprechend vom Eigentum des Verkäufers zu informieren.
9.2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Kaufgegenstand sorgfältig zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
9.3. Bei einer Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes unter Eigentumsvorbehalt tritt der Käufer schon jetzt die Forderung gegen seinen Käufer an den Verkäufer ab. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug geraten ist.
9.4. Sofern der Kaufgegenstand mit anderen Gegenständen verarbeitet wird bzw. mit Grund und Boden fest verbunden wird, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer an der Gesamtsache anteilsmäßig Miteigentum erlangt. Zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers tritt der Käufer auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung des Kaufgegenstandes mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen.
10. Gewährleistung und Haftung
10.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu beheben, der auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
10.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt in Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen zwölf Monate bei Einschichtbetrieb (und Unterschreitung des Einschichtbetriebs) bzw. sechs Monate bei Mehrschichtbetrieb. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbundenen sind. Allfällige Ansprüche aus der Gewährleistung sind innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend zu machen. Der Lauf der Gewährleistung beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gem. Punkt 3.1. § 924 Satz 2 ABGB gilt nicht.
10.3. Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer schriftlich die aufgetretenen Mängel unverzüglich bekannt gibt. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile ersetzen oder an Ort und Stelle selbst oder von Dritten nachbessern. Handelt es sich um einen transportierbaren Teil, so ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, diesen Teil auf Kosten des Käufers an den Verkäufer binnen 30 Tagen zu versenden.
10.4. Lässt sich der Verkäufer die mangelhafte Ware oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nicht anders vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nicht anders vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
10.5. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich vom Käufer beizustellen. An etwa ersetzten Teilen behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht vor. Sollte sich im Betrieb des Käufers herausstellen, dass die erforderlichen Arbeiten durch Mitarbeiter des Käufers oder von diesen gestellten Personen nicht durchgeführt werden können oder diese Arbeiten vom Käufer verweigert werden, so hat der Käufer sämtliche Kosten für den unternommenen Verbesserungsversuch und allfällige Stehzeiten der Mitarbeiter oder selbst bestellten Personen zu übernehmen. Gleichzeitig verliert der Käufer mit einer derartigen Verweigerung der Verbesserung sämtliche weitere Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder dem Schadenersatz.
10.6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen bzw. der Betriebsanleitung, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
10.7. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers, der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter, an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert.
10.8. Die Gewährleistung erlischt weiters, wenn der Käufer das Service der Produkte nicht in den entsprechenden, vom Verkäufer nach den Angaben des Käufers über die Nutzungsintensität vorgegebenen Service-Intervallen durch den Verkäufer oder ein von ihm bestimmtes Unternehmen ausführen hat lassen. Der Käufer hat den Verkäufer zur Vornahme dieses Service aufzufordern. Von einem derartigen Service nicht umfasst sind die notwendigen laufenden Maßnahmen, die in der vom Verkäufer beigestellten Betriebsanleitung des Produkts vorgegeben sind. Der Käufer verpflichtet sich dazu, vom Verkäufer beigegebene Betriebsanleitung zu beachten und sämtliche vorgegebenen Maßnahmen zu ergreifen.
10.9. Im Falle des Verkaufs/der Lieferung von Waren/Produkten oder Erbringung sonstiger Leistungen/Dienstleistungen durch UNTHA mit digitalen Elementen sowie digitalen Leistungen gilt insbesondere wie folgt: Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version digitaler Elemente/Leistungen behoben werden kann, ist der Käufer/ Auftraggeber bzw. Nutzer verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche (Neu)Installation (bzw. Updates oder Upgrades) zu akzeptieren. UNTHA haftet aber nicht und leistet keine Gewähr dafür, dass stets entsprechende Aktualisierungen (Updates oder Upgrades) der digitalen Elemente/Leistungen zur Verfügung gestellt werden und besteht kein generelles Recht des Käufers / Auftraggebers bzw. Nutzers auf ein permanentes Update oder Upgrade.
10.10. Wenn nicht schriftlich etwas anders vereinbart ist, leistet der Verkäufer keine Gewähr für gebrauchte Maschinen bzw. Teile.
10.11. Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Geltungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung des Verkäufers für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von (Mangel-)Folge- und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer. Der Verkäufer haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur für Personen- sowie Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Der Verkäufer sowie dessen Vor- und Zulieferer haften nicht für Sachschäden, die ein Unternehmen erleidet. Eine Haftung für Folge- und Vermögensschäden innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes sowie ein Rückersatz (§ 12 PHG) ist ausgeschlossen. Die Haftung ist für den einzelnen Schadensfall auf die Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Als einzelner Schadensfall zu verstehen ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten aus ein und derselben Handlung oder die Summe der Ansprüche, die vom selben Berechtigten aus verschiedenen Handlungen in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang geltend gemacht werden, oder die Summe der Ansprüche aus einem aus mehreren Handlungen erfließenden einheitlichen Schaden.
11. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
11.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.
11.2. Der Vertrag, sämtliche Streitigkeiten und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen. Für den Fall, dass der Ver trag mehrsprachig verfasst wurde, gilt für die Auslegung die Fassung in deutscher Sprache.
11.3. Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß oder tatsächlich an einem anderen Ort erfolgt.
11.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder sittenwidrig sein oder ungültig werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese durch Bestimmungen zu ersetzen, welche den nichtigen oder sittenwidrigen Bestimmungen und dem wirtschaftlichen Zweck derselben am nächsten kommen.
Einkaufsbedingungen der UNTHA e-technology GmbH
Stand: Mai 2023
1. Allgemeines
Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Warenlieferungen sowie sonstige (Werk- und Dienst-) Leistungen (inkl. diesbezügliche Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge), die von der UNTHA e-technology GmbH und ihren verbundenen Konzernunternehmen („UNTHA“) in Auftrag gegeben werden.
Soweit im Folgenden der Begriff "Auftragnehmer" (AN) verwendet wird, ist darunter also der von UNTHA insbesondere mit der Lieferung, Werk- oder Dienstleistung beauftragte Vertragspartner zu verstehen.
Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von UNTHA akzeptiert werden.
2. Vertragsgrundlagen
Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des AN werden von UNTHA nicht akzeptiert, und zwar auch dann nicht, wenn UNTHA ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Für die Abänderung der ggst. Einkaufs- und Zahlungsbedingungen genügt in keinem Falle die allgemeine Bezugnahme auf gedruckte oder sonst wie mechanisch vervielfältigte allgemeine Geschäftsbedingungen des AN; vielmehr ist über jede Abweichung eine genaue besondere schriftliche Vereinbarung nötig. Wenn in der Bestellung von UNTHA auf Angebotsunterlagen des Auftragsnehmers Bezug genommen wird, bedeutet dies keine Anerkennung der (kaufmännischen bzw. rechtlichen) Bedingungen des AN.
Die Lieferung durch den AN gilt in jedem Falle als Anerkennung der ggst. Einkaufs- und Zahlungsbedingungen von UNTHA. Dies gilt (insbesondere bei ständiger Geschäftsbeziehung) auch dann, wenn UNTHA eine ohne Bestellung erfolgte Lieferung des AN ohne Widerspruch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN annimmt.
Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen von Mitarbeitern von UNTHA sind nur dann verbindlich, wenn diese von UNTHA schriftlich bestätigt werden.
Auch auf Folgeaufträge sowie auf sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr sind diese Einkaufsbedingungen anzuwenden, ohne dass UNTHA darauf gesondert hinweisen müsste.
3. Formerfordernisse
Bestellungen sind für UNTHA nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen bzw. firmenmäßig gezeichnet sind. Die Übermittlung per Telefax oder E-Mail genügt der Schriftform.
Ungeachtet allfälliger Angebote des AN kommen Verträge ausschließlich mit dem Inhalt der schriftlichen Bestellungen seitens UNTHA zustande. Die Auftragsbestätigung in Form der vom AN gegengezeichneten Kopie der Bestellung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Bestellung beim AN an UNTHA zurückzusenden. Bestellungen von UNTHA gelten (insbesondere bei ständiger Geschäftsbeziehung) als vom AN zu den (Einkaufs-)Bedingungen von UNTHA angenommen, wenn dieser nicht binnen fünf Werktagen nach Eingang der Bestellung bei ihm ausdrücklich schriftlich widerspricht oder die Bestellung schriftlich ablehnt.
Sollte der AN – aus welchen Gründen immer – hinsichtlich Preis, Menge und/oder Lieferzeit usw. der Bestellung von UNTHA Änderungen vornehmen wollen, ist er verpflichtet, dies UNTHA binnen fünf Werktagen schriftlich bekanntzugeben und UNTHA – wenn UNTHA diese Änderungen schriftlich akzeptiert – binnen weiterer fünf Werktage eine schriftliche Auftragsbestätigung zu übermitteln, widrigenfalls UNTHA an seine Bestellung nicht länger gebunden ist. UNTHA ist nicht verpflichtet, Teillieferungen des AN anzunehmen.
In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insbesondere Rechnungen, ist die Bestellnummer von UNTHA anzuführen, widrigenfalls UNTHA berechtigt ist, diese ohne Bearbeitung zurückzustellen und diese im Zweifel als nicht bei UNTHA eingelangt gelten.
4. Änderung des Liefer- und Leistungsgegenstands
UNTHA ist berechtigt, vom AN einseitig zumutbare Änderungen (Erweiterungen, Ergänzungen, Verringerungen, Abänderungen) der Bestellung bzw. des Liefer- und Leistungsgegenstandes sowie der damit einhergehenden Leistungen zu verlangen. Derartige Änderungen bleiben ohne Einfluss auf die Liefertermine, falls nicht vom AN innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen schriftliche Terminänderungen angemeldet werden. Sofern durch diese (Leistungs-)Änderungen die Liefertermine nicht eingehalten werden können bzw. dem AN nachweislich Kosten entstehen, welche die verhandelten Endpreise überschreiten, werden hierfür zwischen dem AN und UNTHA einvernehmliche Vereinbarungen in schriftlicher Form wie folgt getroffen: Der AN hat die von UNTHA verlangten Änderungen unverzüglich sorgfältig zu prüfen und UNTHA über die Auswirkungen der Änderungen auf das Vertragsverhältnis (wie Fristen, Termine, Abnahmemodalitäten und Vergütung) zu unterrichten und binnen fünf Werktagen ein Änderungsangebot zu marktgerechten Preisen zu unterbreiten. UNTHA wird das Änderungsangebot des AN binnen weiterer fünf Werktage prüfen. Erst durch schriftliche Bestätigung von UNTHA werden die vom AN angebotenen Änderungen wirksam. Unterlässt oder versäumt der AN die rechtzeitige schriftliche Ankündigung von Mehrkosten, so ist UNTHA nicht verpflichtet, diese nachträglich zu übernehmen.
5. Weitergabe des Auftrages
Der erteilte Auftrag darf vom AN ohne schriftliche Zustimmung von UNTHA weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden.
6. Preis
An UNTHA gelegte Offerte (bzw. Kostenvoranschläge und –schätzungen) des AN sind, gleichgültig, welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich und verbindlich. Angebotsunterlagen werden nicht retourniert. Muster sind UNTHA kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Vereinbarte Preise verstehen sich inklusive aller Abgaben und Nebenkosten einschließlich Verpackung, frei geliefert zum Bestimmungsort, somit inklusive Transport und Versicherung, und sind Fixpreise, die aus keinem wie auch immer gearteten Grund eine Erhöhung erfahren dürfen. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Preisgleitklauseln werden von UNTHA nicht akzeptiert.
7. Lieferung
Warenlieferungen haben DDP gemäß Incoterms 2010 und somit frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des AN an die von UNTHA angeführte Empfangsstelle (= Bestimmungs- und Erfüllungsort) zu erfolgen. Der AN hat für eine sachgemäße Verpackung zu sorgen. Versand- und Verpackungskosten sowie die Kosten für eine allfällige Transportversicherung sind vom AN zu tragen. Dies bedeutet, dass der AN die Gefahr (des zufälligen Unterganges sowie der Verschlechterung des Liefergegenstandes) und die Kosten (insb. des Transportes) bis zu dem Zeitpunkt trägt, zu welchem er die Ware am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt. Bei Leistungen, die auch das Aufstellen oder die Montage des Liefergegenstands beinhalten, gehen Gefahr und Kosten jedoch erst mit der Abnahme durch UNTHA über. Sollte die Abnahme durch UNTHA nachweislich schuldhaft verzögert werden, kommt es bei derartigen Lieferungen oder Leistungen auf den Zeitpunkt der Abnahmebereitschaft an.
Allen Lieferungen sind entsprechende Versandunterlagen (insbesondere genaue Inhaltsangaben) anzuschließen, widrigenfalls UNTHA berechtigt ist, Lieferungen / Leistungen nicht anzunehmen. Wird die Lieferung / Leistung aufgrund fehlender Unterlagen von UNTHA nicht angenommen gehen Gefahr und Kosten nicht auf UNTHA über, sondern verbleiben beim AN. Für allfällige UNTHA hieraus entstandene Schäden haftet der AN.
Die Lieferung oder Leistung ist am vereinbarten Termin bei der angegebenen Empfangsstelle in den Abnahmezeiten von Mo bis Do 8.00 bis 16.00 Uhr und Fr von 8.00 bis 12.00 Uhr zu übergeben. Bei Lieferungen vor diesem Termin behält sich UNTHA vor, den AN mit den daraus resultierenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) zu belasten.
Ausdrücklich als vereinbart gilt, dass die Normen über (die unternehmensrechtlichen) Rügepflichten nicht zur Anwendung gelangen. Dies gilt im Rahmen des rechtlich Zulässigen für alle Arten von Mängeln. Ausdrücklich vereinbart wird somit, dass UNTHA nicht verpflichtet ist, gelieferte Waren unverzüglich auf den ordnungsgemäßen Zustand zu untersuchen und allenfalls vorliegende offene oder verdeckte Mängel unverzüglich an den AN zu melden. Die Übernahme der Ware erfolgt jeweils nur unter Vorbehalt einer eingehenden Prüfung.
Der AN ist verpflichtet, UNTHA unverzüglich davon schriftlich zu informieren, wenn für ihn absehbar ist, dass er nicht fristgerecht liefern kann. Der AN wird UNTHA für jede Verspätung und Verzugsfolgen voll schadenersatzpflichtig.
Alle Lieferungen an UNTHA haben frei von Eigentumsvorbehalt zu erfolgen. Ein Eigentumsvorbehalt wird von UNTHA nicht anerkannt. Das Eigentum geht daher mit Anlieferung/Übernahme der Ware bzw. Abnahme der Leistung über.
8. Rechnungslegung/Zahlungsfrist
Rechnungen sind nach Lieferung oder Leistung zu übermitteln. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Rechnungs- oder Wareneingangs bzw. mit vollendeter Leistungserbringung zu laufen, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist; bei Lieferung vor dem vereinbarten Termin jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.
Sofern nicht im Einzelfall eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Bezahlung übernommener Lieferungen oder Leistungen binnen 14 Tagen abzüglich 3% Skonto oder binnen 30 Tagen netto.
Die Vergütung wird zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer bezahlt, wenn und soweit die Lieferungen oder Leistungen des AN umsatzsteuerpflichtig sind. Stellt sich heraus, dass die Lieferungen oder Leistungen des AN nicht umsatzsteuerpflichtig sind, hat der AN die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer unverzüglich an UNTHA zu erstatten.
Der AN ist für die ordnungsgemäße Versteuerung aller von UNTHA geleisteten Zahlungen selbst verantwortlich und hält UNTHA in diesem Zusammenhang schad- und klaglos.
Der AN ist zur Abtretung der Forderungen und sonstiger Rechte ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von UNTHA berechtigt.
Eine Aufrechnung des AN gegen Ansprüche von UNTHA ist unzulässig, sofern die Ansprüche des AN von UNTHA nicht anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
Im Falle gerechtfertigter Reklamationen ist UNTHA zur Zurückbehaltung des gesamten noch ausstehenden Entgelts (Kaufpreis bzw. Werklohn) berechtigt.
Die Zahlung bedeutet in keinem Fall die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung / Leistung und ist damit kein Verzicht von UNTHA auf zustehende Ansprüche aus Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz. Ein Aufrechnungsverbot wird von UNTHA nicht anerkannt, weshalb UNTHA jedenfalls berechtigt ist, gegenüber dem AN mit allen Ansprüchen, die UNTHA gegenüber diesem zustehen, aufzurechnen.
9. Verzug
Die in der Bestellung angegebenen und vereinbarten Termine sind insofern Fixtermine, als bei Nichteinhaltung des vereinbarten Liefer- oder Leistungstermins UNTHA berechtigt ist, vom Vertag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten, und zwar gleichgültig, weshalb die Verzögerung eintrat. Zudem ist UNTHA in diesem Falle berechtigt, sämtliche (Schadenersatz-)Ansprüche wegen Verzug bzw. Nichterfüllung geltend zu machen.
Kann der AN schon vor dem vereinbarten Termin erkennen, dass eine rechtzeitige Lieferung ganz oder teilweise nicht erfolgen wird, hat er UNTHA darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung Mitteilung zu machen. Auch in diesem Fall ist UNTHA berechtigt, ohne Abwarten des vereinbarten Termins und ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten und sämtliche (Schadenersatz-)Ansprüche wegen Verzug bzw. Nichterfüllung geltend zu machen.
Insbesondere ist UNTHA im Falle des Liefer- bzw. Leistungsverzuges des AN berechtigt, seinen Bedarf auch anderweitig zu decken, wobei der säumige AN allfällige Mehrkosten zu tragen hat.
10. Gewährleistung, Ersatzteilversorgung
Für die bestellungsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung und Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und ÖNORM- Vorschriften leistet der AN auf die Dauer von 2 Jahren Gewähr. Im Rahmen dessen hat der AN insbesondere dafür einzustehen, dass die Lieferung/Leistung die gewöhnlich vorausgesetzten und im Vertrag zugesicherten Eigenschaften aufweist sowie dem letzten Stand der Technik, den hohen Qualitätsanforderungen von UNTHA und dem allenfalls zugrundegelegten Muster entspricht.
Der AN unterhält zur Sicherung der Qualität seiner Waren ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem (QMS), wie den DIN EN ISO 9001/2015 oder ein QMS gleichwertiger Art.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Werk- oder Dienstleistung durch UNTHA zu laufen. Die Gewährleistungsfrist der gelieferten Waren beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem diese – ver- bzw. eingebaut in den Anlagen von UNTHA – bei dem von UNTHA zu beliefernden Kunden in Betrieb genommen werden. Wird UNTHA seinem jeweiligen Kunden gegenüber aufgrund eines vom AN zu vertretenden Mangels gewährleistungspflichtig, kann UNTHA vom AN auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist nach diesem Punkt die Gewährleistung (analog § 933b ABGB) fordern.
Es besteht keine Verpflichtung von UNTHA zur unverzüglichen Überprüfung der Lieferung/Leistung bei Übergabe. Sämtliche Pflichten bzw. Obliegenheiten zur Mangeluntersuchung bzw. -rüge (insb. gem. § 377 UGB) werden ausdrücklich abbedungen. UNTHA ist vielmehr berechtigt, Gewährleistungsansprüche wegen auftretender Mängel jedenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist jederzeit geltend zu machen. Die Vermutung des § 924 ABGB gilt für die gesamte Dauer der Gewährleistung.
Im Gewährleistungsfall hat UNTHA das Recht, nach dessen Wahl kostenlose Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Lieferung/Leistung zu verlangen, den Mangel von anderer Seite auf Kosten des AN verbessern zu lassen, den Vertrag sofort zu wandeln oder einen entsprechenden Preisnachlass zu begehren. Der AN haftet für alle im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung anfallenden Aufwendungen und Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Aus- und Einbaukosten bezogen auf den vereinbarten Lieferort der jeweiligen Maschine von UNTHA.
Bei Mangelbehebung durch den AN beginnt die Gewährleistungsfrist nach Abnahme der Verbesserung durch UNTHA für die gesamte von der Mangelhaftigkeit betroffene Lieferung/Leistung neu zu laufen.
Der AN ist weiters verpflichtet, UNTHA für die Dauer von 15 Jahren ab Beginn der Gewährleistung (gem. Pkt. 10) in Bezug auf die vom AN gelieferten Produkte, die diesbezüglichen Originalersatzteile über jederzeitiges Verlangen von UNTHA zu den üblichen Konditionen zu liefern.
Produktänderungen im Sortiment des AN sind UNTHA unverzüglich anzuzeigen. Eine Produktänderung von speziell für UNTHA angefertigten Produkten ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch UNTHA gestattet.
11. Schadenersatz
Der AN haftet für sämtliche von ihm (sowie von seinen zur Auftragserfüllung beigezogenen Gehilfen bzw. Subunternehmern) zu vertretende mittelbare oder unmittelbare Schäden, die UNTHA (insb. aufgrund einer verspäteten oder mangelhaften Lieferung/Leistung oder einem Verstoß gegen die gegenständlichen Einkaufsbedingungen) entstehen.
Soweit UNTHA von Dritten wegen allfälliger Schäden, die auf Waren / Leistungen des AN zurückzuführen sind, in Anspruch genommen wird, hat der AN UNTHA schad- und klaglos zu halten.
12. Pönale
Bei Lieferverzug ist der AN bis zur vollständigen Lieferungen/Leistungen verpflichtet, für jede angefangene Woche des Verzugs eine (verschuldens- und schadensunabhängige) Pönale in Höhe von 5% des jeweiligen Gesamtbestell- bzw. auftragswertes zu zahlen, maximal jedoch 20% des Gesamtbestell- bzw. auftragswertes. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt UNTHA vorbehalten.
13. Fertigungsunterlagen/Geheimhaltung
Sämtliche Unterlagen (der Bestellung), Muster, Modelle, Zeichnungen und sonstige Behelfe, die UNTHA dem AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Verfügung stellt, sind vom AN sorgfältig auf ihre Vollständigkeit, Tauglichkeit / Eignung und Ausführbarkeit des vereinbarten Leistungsgegenstandes hin zu prüfen. Der AN ist verpflichtet UNTHA unverzüglich schriftlich auf vermutete oder erkannte Unvollständigkeiten, Unstimmigkeiten, Widersprüchlichkeiten und sonstige Untauglichkeiten der genannten Unterlagen hinzuweisen, andernfalls sämtliche Einwände oder Einreden des AN, insb. der Einwand eines Mitverschuldens von UNTHA, dass allfällige Mängel der Lieferungen / Leistungen auf diese Unterlagen bzw. Weisungen von UNTHA zurückzuführen sind, ausgeschlossen sind. Die genannten Unterlagen bleiben materielles und geistiges Eigentum von UNTHA, über das UNTHA frei verfügen darf. Diese Behelfe dürfen nur zur Ausführung der jeweiligen Aufträge (Leistungen bzw. Lieferungen) verwendet und betriebsfremden dritten Personen ohne schriftliche Zustimmung von UNTHA weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Nach Ausführung des Auftrages sind diese Behelfe UNTHA kostenlos und unverzüglich zurückzustellen.
Der AN verpflichtet sich zur äußerst zumutbaren Wahrung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von UNTHA, die ihm im Zuge der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Sämtliche Bestellungen und diesbezügliche Informationen und Unterlagen kaufmännischer oder technischer Art gelten als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Der AN ist verpflichtet, allfällige Subunternehmer im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Geschäfts- bzw. Lieferbeziehung hinaus Bestand.
Rechte an geistigem Eigentum sowie gewerbliche Schutzrechte (Patente, Patentanmeldungen, Rechte an Erfindungen, Know-how, Marken, Markenanmeldungen, Urheberrechte, Rechte an Daten bzw. Datenbanken usw.), die aufgrund oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen UNTHA und dem AN entstehen bzw. die gemeinsam entwickelt oder durch den AN im Auftrag von UNTHA entwickelt wurden, bleiben ebenso wie das ausschließliche Nutzungsrecht daran bei UNTHA, stehen ausschließlich UNTHA zur Verwertung zu und sind jedenfalls durch das Entgelt abgegolten, das UNTHA dem AN für die vereinbarten Lieferungen/Leistungen bezahlt. Sofern dies notwendig ist, wird der AN mit seinen Mitarbeitern die entsprechenden Vereinbarungen im Einklang mit österreichischem Recht treffen, die dies ermöglichen. Sollte UNTHA aufgrund der Verwendung solcher Rechte von Dritten (z.B. Mitarbeitern des AN) – in welcher Form auch immer – in Anspruch genommen werden, so verpflichtet sich der AN, UNTHA völlig schad- und klaglos zu halten.
Der AN erklärt auch ausdrücklich, dass er UNTHA für die Verletzung von bestehenden Schutzrechten, Patenten etc. Dritten gegenüber schad- und klaglos hält.
Wird UNTHA bzw. dessen Abnehmern/Kunden aufgrund einer Schutzrechtsverletzung die Verwendung, Herstellung und/oder die Lieferung untersagt, so hat der AN den dadurch entstandenen Schaden von UNTHA zu ersetzen und nach Wahl von UNTHA entweder eine Lizenz vom Schutzrechtsinhaber zu erwerben oder die gelieferten Waren zurückzunehmen.
14. Produkthaftung
Der AN leistet Gewähr, dass sämtliche Lieferungen bzw. Leistungen den einschlägigen rechtlichen Vorschriften wie insbesondere Sicherheitsvorschriften, Normen von Behörden oder auch Berufsgenossenschaften und Fachverbänden bzw. allgemein anerkannten Normungsinstituten entsprechen. Der aktuelle Stand und die Regeln der Technik sind jedenfalls zu beachten. Weiters leistet der AN Gewähr, dass die Lieferungen bzw. Leistungen frei von Fehlern sind und den hohen Qualitätsanforderungen von UNTHA entsprechen. Bei der Lieferung sind allfällige Sicherheitshinweise, entsprechende Konformitätserklärungen, Montageanleitungen und Einbauvorschriften zwingend beizubringen.
Der AN haftet im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (im Folgenden „PHG“) uneingeschränkt für Schäden, insbesondere auch für Vermögensschäden Dritter und hält UNTHA für den Fall, dass UNTHA von Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen wird, schad- und klaglos. Einschränkungen von UNTHA zustehenden Ersatzansprüchen jeder Art nach dem PHG oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen werden ausdrücklich ausgeschlossen und insbesondere auch die Haftungserleichterungen und -beschränkungen des PHG abbedungen. Entsprechend wird von UNTHA auch kein Ausschluss einer Regressforderung seitens UNTHA gem. § 12 PHG sowie gem. (analog) § 933b ABGB akzeptiert.
Der AN ist verpflichtet, UNTHA sämtliche Kosten zu ersetzen, die UNTHA aus der Abwehr der Inanspruchnahme durch Dritte oder aus einer Ersatzleistung, soweit sie zur Vermeidung möglicher Schäden angemessen ist (z.B. Warnungen, Austausch-, Umbau- oder Nachrüstaktionen etc.) erwachsen. Der AN ist weiters verpflichtet, UNTHA für die Dauer von 10 Jahren in Bezug auf die vom AN gelieferten Produkte den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferer unverzüglich zu nennen sowie UNTHA sämtliche zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter zweckdienliche Informationen (zB Herstellerunterlagen etc.) auf erste Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Weitergehende vertragliche und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt
15. Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung
Der AN verpflichtet sich, für die Dauer der Vertragsbeziehung eine angemessene Betriebs- sowie erweiterte Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und diese mindestens fünf Jahre nach Vertragsbeendigung beizubehalten.
16. Materialbeistellung
Von UNTHA beigestellte Stoffe oder Teile verbleiben im Eigentum von UNTHA. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung beigestellter Stoffe und der Zusammenbau von beigestellten Teilen erfolgen ausschließlich für UNTHA, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. UNTHA wird Miteigentümer an den unter Verwendung seiner Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses, das vom AN für UNTHA verwahrt wird. Bei Wertminderungen oder Verlusten hat der AN Ersatz zu leisten.
Der AN ist verpflichtet, von UNTHA beigestellte Stoffe oder Teile bei Übergabe auf Vollständigkeit zu prüfen. Die Qualität/Eignung der Beistellung bzw. der beigestellten Stoffe oder Teile ist unmittelbar nach Übergabe eingehend und angemessen zu überprüfen. Sollten die beigestellten Stoffe oder Teile nicht den vertraglich bedungenen Erfordernissen entsprechen, ist dies innerhalb von fünf Werktagen nach Übernahme durch den AN schriftlich zu rügen, andernfalls sämtliche diesbezügliche Einwendungen des AN ausgeschlossen sind. Allfällige Ersatzansprüche des AN wegen nicht zeitgerechter Beistellung oder ein Zurückbehaltungsrecht des AN sind ausgeschlossen
17. Umweltschutz und Gefahrengut
Industrieübliche Umweltschutzaspekte sind durch den AN in allen Phasen der Planung, Erstellung und Lieferung der Waren zu berücksichtigen. Insbesondere muss der AN alle von seinen Produkten und/oder Dienstleistungen ausgehenden umweltrelevanten Auswirkungen kennen und hat diese mit geeigneten Mitteln zu minimieren.
Sofern UNTHA in bestimmten Fällen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Entsorgung der gelieferten Geräte nach Ablauf der Nutzungsdauer verantwortlich sein sollte, übernimmt der AN die hierfür entstehenden notwendigen Kosten für die Rücknahme, Behandlung und Entsorgung des von ihm gelieferten Liefergegenstands.
Ungeachtet gesetzlicher Instruktionspflichten hat der AN wesentliche Informationen an UNTHA zu geben, insb. Hinweise für eine sachgemäße Lagerung sowie Sicherheitsdatenblätter in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006 (sog. „REACH-Verordnung”) ist durch den AN strikt einzuhalten.
Der AN leistet Gewähr, dass die von ihm auf Grund der Bestellung zu erbringenden Lieferungen der EU-Richtlinie 2011/65/EU (Restriction of the use of certain Hazardous Substances in Electrical and Electronic Equipment, im Folgenden „RoHS“) und somit den im Zusammenhang mit der RoHS-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Grenzwerten sowie den jeweils in Geltung stehenden nationalen Vorschriften entsprechen. Bei einer Erbringung von nicht RoHS-konformen Lieferungen hat der AN UNTHA – unbeschadet allfälliger Gewährleistungsansprüche – alle aus den Lieferungen resultierenden Schäden zu ersetzen.
Enthält die Lieferung Güter, die gemäß den internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der AN UNTHA dies binnen fünf Werktagen nach Einlangen der Bestellung mit.
18. Außenhandel
Der AN ist verpflichtet, UNTHA über etwaige Genehmigungspflichten für den (Re-)Export der Produkte gemäß auf das Vertragsverhältnis anwendbaren nationalen, europäischen, US- Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr– und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Produkte, schriftlich zu unterrichten. Hierzu stellt der AN UNTHA alle maßgeblichen Informationen zur Verfügung. Dies sind insbesondere, aber nicht ausschließlich:
Alle einschlägigen Ausfuhrlistennummern;
Sofern die Produkte unter die U.S. Export Control Administration Regulations fallen: die Export Control Classification Number (ECCN) der U.S Commerce Control List;
Die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und der HS Code (Harmonized System) sowie das Nettogewicht der Produkte;
Die Ursprungsangabe (nicht präferenzieller Ursprung) jedes Produktes;
Die Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung bei Lieferanten aus der Europäischen Union (sofern durch UNTHA gefordert);
Zertifikate zur Präferenz bei nicht europäischen Lieferanten (sofern durch UNTHA gefordert).
19. Verhaltenskodex
Der AN verpflichtet sich, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren und die Grundrechte der Mitarbeiter zu beachten. Er wird weiters die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zum Verbot von Kinderarbeit strikt beachten und im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, für gerechte Entlohnung und Arbeitszeiten sorgen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieser Prinzipien bei seinen AN bzw. Subunternehmern und Unterlieferanten bestmöglich fördern und einfordern.
Führt der AN in den Betriebsstätten von UNTHA Lieferungen und/oder (Dienst)Leistungen durch, hat er die jeweils geltenden sicherheitstechnischen Bestimmungen, die ihm zur Kenntnis gebracht werden, einzuhalten.
Verstößt der AN gegen diese Verpflichtungen und trifft ihn daran ein Verschulden, hat UNTHA das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
20. Datenschutz
Die geschäftsbezogenen Daten des AN wie Firmenbuchnummer, Adresse, Kontaktdaten, Kontaktpersonen werden ausschließlich zu Zwecken der Abwicklung des Vertrages, insbesondere zu Verwaltungs- und Verrechnungszwecken automationsunterstützt verarbeitet. Aus technischen Gründen kann es erforderlich sei, dass diese Daten auf einem eigenen oder einem Server außerhalb der UNTHA-Gruppe in Österreich gespeichert werden. Der AN erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass UNTHA die gespeicherten geschäftsbezogenen Daten an andere verbundene Unternehmen innerhalb der globalen UNTHA Gruppe zu Informationszwecken sowie im Rahmen der unternehmensweit vorgeschriebenen Berichtspflichten für statistische Zwecke und Risk Management weitergibt. Eine solche Zustimmung kann jederzeit gegenüber der Abteilung „Einkauf“ bei UNTHA schriftlich oder per E-Mail widerrufen werden.
Der AN wird die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz und zur Wahrung des Berufs- und Bankgeheimnisses beachten und nur entsprechend verpflichtete Mitarbeiter zur Leistungserfüllung einsetzen. Soweit eine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt, haben die Parteien unverzüglich eine Datenschutzvereinbarung nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes abzuschließen.
21. Gerichtsstand/ anzuwendendes Recht
Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen UNTHA und dem AN und deren Geschäftsbeziehung bzw. beauftragte Lieferungen / Leistungen ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen anzuwenden. Streitigkeiten sind ausschließlich vor dem sachlich zuständigen Gericht der Landeshauptstadt 5020 Salzburg auszutragen. Abgesehen davon hat UNTHA jedoch auch das Recht am allgemeinen Gerichtsstand des AN zu klagen.
22. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen ungültig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese durch Bestimmungen zu ersetzen, welche den ungültigen Bestimmungen am nächsten kommen.